Professionelle IT-Services von accompio für Unternehmen in Deutschland.
AGB

AGB der accompio SmarTec GmbH

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

nachfolgend accompio SmarTec genannt – die AGB gelten für den jeweiligen Vertragspartner aus der accompio SmarTec.

1. Geltung der Bedingung

Die nachfolgenden AGB gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen unseres Unternehmens und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB finden diese AGB keine Anwendung. 

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der accompio SmarTec erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht anerkannt und hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der accompio SmarTec bestätigt werden.

2. Vertragsschluss

a) Der Kunde ist an die von ihm unterzeichnete Bestellung 14 Tage lang gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn die accompio SmarTec innerhalb der Bindungsfrist entweder das Zustandekommen des Vertrages durch die Übersendung einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt oder den Vertragsgegenstand innerhalb der Bindungsfrist an den Kunden ausliefert (hierbei genügt, dass die accompio SmarTec den Vertragsgegenstand dem Kunden zur Annahme andient). Ist vereinbart, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden abgeholt werden soll, so genügt für das Zustandekommen des Vertrages die Benachrichtigung des Kunden durch die accompio SmarTec, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung bereitsteht. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, wird für den Kunden jeweils widerleglich vermutet, die maßgebliche Auftragsbestätigung erhalten bzw. den Vertragsgegenstand angedient bekommen zu haben, sofern die accompio SmarTec schlüssig hinsichtlich Zeit und Ort darlegt, die Auftragsbestätigung versandt bzw. den Vertragsgegenstand angedient zu haben. Der Vertreter bzw. die Verkaufsangestellten der accompio SmarTec sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen. 

b) Beim Lizenzerwerb stimmt der Kunde zu, dass seine Unternehmensinformationen (z.B. Firma inkl. Rechtsform, Straße, PLZ, Ort, Land, Ansprechpartner inkl. E-Mail und Telefonnummer), wenn vom Lizenzinhaber ausdrücklich gefordert, von der accompio SmarTec zur Lizenzregistrierung an den Lizenzinhaber weitergegeben werden. Die accompio SmarTec verfolgt hierbei den Grundsatz der Datensparsamkeit und wird nur die für eine korrekte Lizenzierung unbedingt erforderlichen Informationen weitergeben. 

3. Liefer- und Leistungszeit und Verschlechterung der Leistungsfähigkeit beim Kunden

a) Liefertermine und Fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Maßgebend für vereinbarte fixe Liefertermine ist die schriftliche Auftragsbestätigung.

b) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der accompio SmarTec GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Pandemie, behördliche Anordnung usw. – auch wenn sie bei Lieferanten der accompio SmarTec GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die accompio SmarTec GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die accompio SmarTec GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

c) Die accompio SmarTec ist, sofern technisch möglich, zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 

d) Für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Situation des Kunden nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert oder wenn nach Abschluss des Vertrages für die accompio SmarTec erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Leistung des Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, ist die accompio SmarTec berechtigt, die Leistung zu verweigern und die vereinbarte Zahlungsmodalität für weitere Lieferungen oder Leistungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden auf Vorkasse umzustellen und bestehende Forderungen in Abweichung zum individuell vereinbarten Zahlungsziel sofort fällig zu stellen. Eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kunden ist insbesondere dann anzunehmen, soweit und solange ein Warenkreditversicherer einen Deckungsschutz für Forderungen des Kunden überwiegend oder vollständig ablehnt oder aber der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen wiederholt in Verzug gerät. 

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Kunden über. Soweit die Ware auf Wunsch des Kunden nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (Versendungskauf), geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Maßgebend sind die in der Bestellung und in der Auftragsbestätigung der accompio SmarTec GmbH angeführten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Fracht-, Versand- und Verpackungskosten.

b) Die accompio SmarTec GmbH stellt dem Kunden eine Rechnung aus, die ihm separat per E-Mail zugeht. Die accompio SmarTec GmbH liefert gegen Vorkasse, Nachnahme oder Rechnung. Vorauszahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Bei Lieferung gegen Rechnung sind alle Rechnungsbeträge sofort fällig, soweit nicht auf der Rechnung andere Zahlungsbedingungen ausgewiesen sind.

c) Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die accompio SmarTec zu bezahlen, es sei denn, dass die accompio SmarTec einen höheren Zinssatz nachweisen kann.  

d) Der Preis ist der von accompio SmarTec genannte aktuelle Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Sollte zwischen Bestellung und Lieferung/Leistung außerhalb der Einflussmöglichkeit von accompio SmarTec eine wesentliche Veränderung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, also der Kosten, insbesondere Lizenzkosten von Herstellern, Vorlieferanten, Lizenzkosten von Drittanbietern, der Energiekosten, Transportkosten, der tariflich geschuldeten Löhne, der Steuern und sonstigen Abgaben erfolgen oder Wechselkursschwankungen, Wechselregularien oder Zolländerungen stattfinden, so ist accompio SmarTec nach billigen Ermessen berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden und nach dessen rechtzeitiger Benachrichtigung  den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von accompio SmarTec nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Kosten zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkung nicht durch Steigerungen in anderen Bereich ganz oder teilweise ausgeglichen werden. accompio SmarTec wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen/Leistungen von accompio SmarTec nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, steht accompio SmarTec das Recht zur Preisanpassung erstmalig vier Monate nach Vertragsschluss zu. Dem Kunden steht bei einer Preiserhöhung von mehr als 10% pro Vertragsjahr die Möglichkeit zu, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen, es sei denn, die Preisanpassung war bei Bestellung vereinbart. Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden gelten die bisherigen Preise bis zum Vertragsende fort. Unberührt bleibt die Regelung des § 315 BGB, insbesondere die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Preisanpassung gemäß § 315 Abs. 3 BGB. 

e) accompio ist berechtigt, die Entgelte für Managed Services einmal jährlich zum 01. Januar um bis zu 5 % nach oben oder unten anzupassen, z.B. um gestiegene Kosten (insb. Personal und Infrastrukturkosten oder Preiserhöhungen von Herstellern oder Vorlieferanten) auszugleichen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von accompio nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Kosten zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkung nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. accompio wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Die Anpassung erfolgt im Übrigen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Entgelterhöhungen bei Verträgen, die vor weniger als 6 Monaten abgeschlossen wurden, sind ausgeschlossen.

6. Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeiten der accompio SmarTec zu unterstützen. Insbesondere schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Kunde 

  • Arbeitsräume für die Mitarbeiter der accompio SmarTec einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt, 
  • eine Kontaktperson (i. S. eines Koordinators, Projektleiters o.ä.) benennt, die den Mitarbeitern der accompio SmarTec während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind, 
  • den Mitarbeitern der accompio SmarTec jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt, 
  • im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten (inkl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt, 
  • seine mit der Anwendung von Produkten der accompio SmarTec betrauten Mitarbeiter in ausreichendem Maße schult. 

Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der accompio SmarTec gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine Zwecke verwendet werden. 

Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) von ihm zu tragen. 

Der Kunde ist zur täglichen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Die accompio SmarTec haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass eine tägliche Datensicherung vom Kunden nicht vorgenommen wurde. 

7. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn die vom Kunden behaupteten Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. 

8. Haftungsbeschränkung

a) Die accompio SmarTec haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der accompio SmarTec, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aufgrund von Datenschutzverletzungen und Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist oder Übernahme einer selbständigen Garantie der accompio SmarTec beruhen. 

Die accompio SmarTec haftet im Übrigen auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B. die mangelfreie Leistung oder Lieferung der Sache). Die accompio SmarTec haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und zwar beschränkt auf einen Betrag von max. 250.000 € pro Schadensfall bzw. max. 500.000 € pro Jahr. 

Bei einfachen, fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet die accompio SmarTec nicht. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit eine Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von der accompio SmarTec betroffen ist. 

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von der accompio SmarTec ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

b) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten der accompio SmarTec grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt sowie bei einer von der accompio SmarTec zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Verwendung von Arbeitsergebnissen

Urheberrecht: Der Kunde darf die Ergebnisse aller von der accompio SmarTec erbrachten Leistungen (Werke) nur für eigene betriebliche Zwecke verwenden. Der Kunde erwirbt mit Zahlung des Honorars ein nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Werken von accompio SmarTec. Die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung der Werke von der accompio SmarTec ist ohne vorherige, schriftliche Genehmigung von der accompio SmarTec nicht gestattet. 

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen aufgrund des Vertrages von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei der Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art – der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages beschränkt. 

Diese Verpflichtungen bleiben für beide Vertragspartner auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. 

accompio SmarTec verarbeitet die persönlichen Daten des auf Seiten des Kunden handelnden Personen zur Erfüllung des Vertrags und somit zur Erfüllung aller vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. 

Die Datenerhebung sowie die Verarbeitung der Daten ist für die Erfüllung des Vertrags notwendig und beruht auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 b DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zwecke der Leistung nicht mehr benötigt werden, es sei denn, accompio SmarTec ist verpflichtet, sie gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 c DSGVO aufgrund steuer- oder handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder Dokumentationspflichten aufzubewahren, oder wenn der Betroffene einer längeren Datenspeicherung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 a DSGVO zugestimmt hat. Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte aus anderen Gründen als die Erfüllung des Vertrages wird nicht erfolgen. 

Der Betroffene ist berechtigt, Auskunft über die persönlichen Daten zu erhalten, die accompio SmarTec gemäß Art. 15 DSGVO aufbewahrt. Außerdem kann der Betroffene jederzeit und ohne Angabe von Gründen seine Daten einsehen und gegebenenfalls die Nachbesserung nach Art. 16 DSGVO und/oder die Löschung nach Art. 17 DSGVO und/oder die Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach Art. 18 DSGVO verlangen. Der Betroffene kann auch sein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO und/oder sein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ausüben, und/oder eine einmal erteilte Zustimmung zur Nutzung Ihrer Daten jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO einzureichen. 

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz sind auf der Homepage www.accompio.com/datenschutzerklaerung/ erhältlich. 

Bei Fragen zum Thema Datenschutz, kann der Betroffene gerne accompio SmarTec kontaktieren. 

Die accompio SmarTec ist bereit, auf Wunsch des Kunden zusätzliche Verpflichtungserklärungen zu unterschreiben.

11. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schrift- und Textform

a) Für alle Lieferungen und Leistungen ist der Erfüllungsort Grasbrunn b. München, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sich aus besonderen Umständen ein anderweitiger Erfüllungsort ergibt. 

b) Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der accompio SmarTec GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die accompio SmarTec ist auch dazu berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen. 

Soweit in diesen AGB für die Abgabe von Erklärungen die Schriftform vorgesehen ist, genügt für die Einhaltung der Schriftform jeweils die Übersendung der von der jeweiligen Partei unterzeichneten Erklärungen in Textform gem. § 126b BGB, also z.B. per Fax, E-Mail oder schriftlich an die für diese Zwecke von der jeweils anderen Partei mitgeteilten Faxnummer, E-Mail-Adresse oder Postanschrift. 

II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

1. Gewährleistung

a) Die accompio SmarTec gewährleistet die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes entsprechend den vertraglichen Vorgaben innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ab Übergabe. Eine Haftung für normale Abnützung oder unsachgemäße Behandlung durch den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

b) Die accompio SmarTec hat das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.  

d) Erfolgt Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung kann die accompio SmarTec nach ihrer Wahl verlangen, dass 

aa) der schadhafte Vertragsgegenstand zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die accompio SmarTec verschickt wird; 

ab) der Kunde den mangelhaften Vertragsgegenstand bereithält und ein Servicetechniker zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Kunden vorgenommen werden, kann die accompio SmarTec diesem Verlangen entsprechen, wobei die anfallende Reisezeit und die Reisekosten nach den Standardsätzen der accompio SmarTec vom Kunden gesondert zu bezahlen sind. 

e) Führen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Dem Käufer stehen dann seine gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen Rechte zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Geringfügigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigt ist. 

f) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der accompio SmarTec bzw. des jeweiligen Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung für die Mängel, die auf den vorgenannten Umständen beruhen. 

g) Der Kunde muss der accompio SmarTec Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Vertragsgegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der accompio SmarTec unverzüglich, das heißt innerhalb von einer Woche nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Eine Verletzung dieser sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht zieht einen Gewährleistungsausschluss gem. § 377 HGB nach sich. 

2. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge: Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der accompio SmarTec  aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden entstanden sind oder künftig entstehen, verbleibt das Eigentum am Vertragsgegenstand bei der accompio SmarTec. 

b) Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden ist unzulässig. Die aus einem ungenehmigten Weiterverkauf, einer ungenehmigten Verpfändung oder einer ungenehmigten Sicherungsübereignung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche tritt der Kunde bereits jetzt bis zur Höhe des Warenwertes an die accompio SmarTec ab. 

c) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der accompio SmarTec hinweisen und diese unverzüglich unter Angabe der vollständigen Adresse des Dritten benachrichtigen. 

d) Mit Verzugseintritt, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Nichteinlösen eines hingegebenen Schecks oder Wechsels tritt der Sicherungsfall ein, welcher die accompio SmarTec GmbH zur sofortigen Rückholung des Vertragsgegenstandes berechtigt.

III.  Besondere Bestimmungen für Mietverträge

1. Mietzeit und Zahlungsbedingungen

Die Mindestmietzeit beträgt 12 Monate, sofern nicht anders bei Bestellung vereinbart, und beginnt mit der Übergabe oder dem Versand der Ware. Die Mietzeit verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit durch einer der Parteien gekündigt wird. 

Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht zur fristlosen Kündigung für die accompio SmarTec besteht dann, wenn a) der Kunde mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe von zwei Monatszahlungen oder über mehrere Zahlungstermine mit einer Summe in dieser Höhe in Verzug gerät; b) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; c) der Kunde seine Obhutspflicht gegenüber der Mietsache verletzt bzw. vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen an der Mietsache vornimmt. 

Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis. 

Für die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zahlt der Kunde eine monatliche Vergütung, deren Höhe sich aus aus dem jeweiligen Einzelvertrag ergibt. Die Zahlung des vereinbarten Mietzinses erfolgt monatlich im Voraus, sofern nicht anders vereinbart.

2. Übergabe und Untersuchungspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Hardware bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen.  

Erkennbare Mängel müssen sofort schriftlich im Übergabeprotokoll vermerkt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, gilt die Hardware als in einwandfreiem Zustand übernommen. 

3. Nutzung und Untervermietung

Der Mietgegenstand darf nur am vereinbarten Einsatzort und für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Verbringung ist Ausland ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung von accompio SmarTec zulässig. 

Eine Untervermietung oder Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von accompio SmarTec untersagt.

4. Instandhaltung und Reparaturen

Die laufenden Betriebskosten sowie Kosten für Verbrauchsmaterialien trägt der Mieter.  

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung sowie unbefugten Eingriffen zu schützen. 

Notwendige Reparaturen, die durch unsachgemäße Handhabung des Mieters entstehen, werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.

5. Gewährleistung und Haftung des Vermieters

Der Kunde hat etwaige Mietmängel unter Angabe der für die Mängelerkennung und Ursache erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. 

Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der vereinbarten Servicezeiten durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Die accompio SmarTec kann die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen.  

Unerhebliche Fehler bleiben außer Betracht. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der Mietsache. 

Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen insoweit, als Mängel ihre Ursache in der Hard-oder Software anderer Hersteller haben. Ebenso haftet accompio SmarTec nicht für Fehler, die vom Kunden, dessen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Hilfspersonen 
verursacht worden sind. 

Die verschuldensunabhängige Haftung von accompio SmarTec für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel (§ 536a Abs. 1 BGB) wird ausgeschlossen  

accompio SmarTec haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden. Im Übrigen findet Ziff. I.8a) dieser AGB entsprechende Anwendung.  

Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung erfolgt und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Er hat insbesondere vor Beginn von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen jeweils eine Datensicherung durchzuführen.

6. Versicherung und Sicherung

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern .

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Mieter accompio SmarTec unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Änderungen und Rückgabe der Mietsache

Änderungen an der Mietsache darf der Kunde nur nach vorheriger Rücksprache mit accompio SmarTec durchführen. Das gilt auch für Erweiterungen oder den Austausch von Speichern oder sonstigen Komponenten, die Verbindung oder Vernetzung mit anderen Komponenten oder Rechnern oder Änderungen an oder Wechsel der Systemsoftware. 

Nach Beendigung der Mietzeit ist die Hardware im Originalzustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung zurückzugeben. Auf Verlangen stellt der Kunde dabei den ursprünglichen Zustand wieder her. Der ursprüngliche Zustand beinhaltet ausdrücklich das Zurücksetzen oder die Bekanntgabe aller Hardware-Passworte, sofern eigenständig vergeben. Er hat sicherzustellen, dass sämtliche eigenen Daten vor Rückgabe unwiederbringlich gelöscht werden. Der Mieter trägt die Kosten für Abbau, Verpackung und Rücktransport.

Stand: 03.03.2026

accompio SmarTec GmbH
Werner-von-Siemens-Ring 12
Technopark II
85630 Grasbrunn b. München

+49 89 1894162-0
info@mid.accompio.com
www.accompio.com